Hotel Nibelungen Hof, 46509 Xanten
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer reserviert und zugesagt oder
wenn eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte
Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
a) Verpflichtung des Hoteliers ist es, die Zimmer entsprechend der Reservierung
bereitzustellen.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für den Zeitraum der Reservierung des
Hotelzimmers zu bezahlen.
3. Reservierte Zimmer stehen dem Gast ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag sind die
Zimmer spätestens um 11.00 Uhr wieder zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es wurde eine
spätere Abreisezeit vereinbart.
4. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält der Hotelier das
Recht, bestellte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben.
5. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten.
Sollten vereinbarte Räumlichkeiten nicht verfügbar sein, so ist der Hotelier verpflichtet, sich
um gleichwertigen Ersatz im Hause oder in anderen Objekten zu bemühen.
6. Überschreitet der Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und Leistungsbestellung 180
Tage, so behält sich das Hotel das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung
vorzunehmen.
7. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gehen unbeachtet des Zeitpunktes des
Vertragabschlusses zu Lasten des Auftraggebers.
8. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den
vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Hotelier ersparten
Aufwendungen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt.
b) Stornierungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform!
Stornierungszeitraum Anspruch des Hotels vor Anreisetag
bis 60 Tage kostenlos
bis 30 Tage 50% der bestellten Leistung
unter 30 Tage 80% der bestellten Leistung
9. Für Gruppenreservierungen gelten zusätzlich die vertraglichen Vereinbarungen des
Kontingentvertrages.
10. Der Hotelier ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach
Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
11. Gerichtsstand ist der Betriebsort
Amtsgericht Kleve