1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer reserviert und zugesagt oder wenn eine
schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des
Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
a) Verpflichtung des Hoteliers ist es, die Zimmer entsprechend der Reservierung bereitzustellen.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für den Zeitraum der Reservierung des Hotelzimmers zu
bezahlen.
3. Reservierte Zimmer stehen dem Gast ab 15.00 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag sind die Zimmer
spätestens um 11.00 Uhr wieder zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es wurde eine spätere Abreisezeit
vereinbart.
4. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält der Hotelier das Recht,
bestellte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben.
5. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten
vereinbarte Räumlichkeiten nicht verfügbar sein, so ist der Hotelier verpflichtet, sich um gleichwertige
Ersatz im Hause oder in anderen Objekten zu bemühen.
6. Überschreitet der Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und Leistungsbestellung 180 Tage, so behält
sich das Hotel das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.
7. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gehen unbeachtet des Zeitpunktes des Vertragabschlusses zu
Lasten des Auftraggebers.
8. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Hotelier ersparten Aufwendungen, ohne dass es auf
den Grund der Verhinderung ankommt.
b) Stornierungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform!
Stornierungszeitraum Anspruch des Hotels
vor Anreisetag
bis 60 Tage kostenlos
bis 30 Tage 50% der bestellten Leistung
unter 30 Tage 80% der bestellten Leistung
9. Für Gruppenreservierungen gelten zusätzlich die vertraglichen Vereinbarungen des Kontingentvertrages.
10. Der Hotelier ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit
anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
11. Gerichtsstand ist der Betriebsort
Amtsgericht Kleve